Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bitte wählen Sie die für Sie zutreffende Fassung:
RheinGedeck GmbH
Stand: 2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Auftragsdurchführung
Der Auftraggeber stellt alle für die Durchführung erforderlichen veranstaltungs-, betriebs- oder objektspezifischen Informationen rechtzeitig zur Verfügung.
Der Auftragnehmer organisiert und erbringt die vereinbarten Leistungen eigenverantwortlich.
Ein bestimmter wirtschaftlicher oder veranstaltungsbezogener Erfolg wird – sofern nicht ausdrücklich werkvertraglich vereinbart – nicht geschuldet.
3. Vertragsart / Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung
Die Parteien sind sich ausdrücklich darüber einig, dass die Leistungen als Werk- oder Dienstvertrag erbracht werden.
Die RheinGedeck GmbH erbringt die geschuldete Leistung eigenständig, organisatorisch unabhängig und mit eigenem Personal.
Eine Eingliederung der eingesetzten Mitarbeiter in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers erfolgt nicht.
Das fachliche und organisatorische Weisungsrecht verbleibt – mit Ausnahme sach- und leistungsbezogener Abstimmungen – ausschließlich bei der RheinGedeck GmbH.
Eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des §1 AÜG ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.
Die RheinGedeck GmbH ist rechtlich und wirtschaftlich vollständig getrennt von etwaigen verbundenen Gesellschaften, insbesondere von Gesellschaften, die Arbeitnehmerüberlassung betreiben.
4. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
Der Auftragnehmer führt die Leistungen unter Beachtung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften, insbesondere arbeits-, sicherheits- und hygienerechtlicher Bestimmungen, aus.
5. Weisungsrecht
Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung der eingesetzten Mitarbeiter obliegen ausschließlich dem Auftragnehmer.
Sach- und leistungsbezogene Anweisungen hinsichtlich des vereinbarten Arbeitsergebnisses bleiben zulässig.
6. Leistungsdokumentation und Abrechnung
Die erbrachten Leistungen sowie das angefallene Stundenvolumen werden digital dokumentiert und elektronisch übermittelt.
Einwendungen sind spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Übermittlung schriftlich geltend zu machen.
Erfolgt keine fristgerechte Beanstandung, gilt das Stundenvolumen als anerkannt.
Die Abrechnung erfolgt im 15-Minuten-Takt.
Die Mindestarbeitszeit beträgt:
- im Bereich Service: 4 Stunden pro Arbeitnehmer und Einsatztag
- in den Bereichen Logistik, Küche und Teamleitung: 6 Stunden pro Arbeitnehmer und Einsatztag
7. Mitarbeiterübernahme
Geht der Auftraggeber innerhalb von 6 Monaten nach dem letzten Einsatz ein Arbeitsverhältnis mit einem eingesetzten Mitarbeiter ein, wird ein Vermittlungshonorar in Höhe von 2.000,00 € netto fällig.
8. Preise
Alle Preise gelten pro Stunde und Arbeitnehmer.
Es gilt die jeweils aktuelle Preisliste zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
9. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Leistungen zurückzuhalten.
10. Zuschläge
Für Einsätze am 24.12., 25.12., 26.12., 31.12. und 01.01. wird ein Feiertagszuschlag in Höhe von 100 % erhoben.
11. Fahrt- und Transportkosten
Fahrt- und Transportkosten sowie hierfür erforderliche Einsatzzeiten sind gesondert zu vergüten, sofern der Einsatz außerhalb des Stadtgebietes erfolgt.
12. Gewährleistung
Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 3 Werktagen schriftlich anzuzeigen.
Bei werkvertraglichen Leistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
13. Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Haftung ist – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – der Höhe nach auf die Deckungssumme der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
14. Änderungen der Anforderungen
Änderungen hinsichtlich Anzahl oder Qualifikation der Mitarbeiter sind bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei möglich.
15. Stornierung ganzer Einsätze
Stornierungen sind bis 4 Wochen vor Einsatzbeginn kostenfrei möglich.
Bei späterer Stornierung ist der Auftragnehmer berechtigt, 100 % des vereinbarten Auftragsvolumens als pauschalierte Entschädigung zu berechnen.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Bereits entstandene Planungs- und Dispositionskosten bleiben unberührt.
16. Reduzierung von Teilkontingenten
Reduzierungen sind bis 4 Wochen vor Einsatzbeginn kostenfrei möglich.
Innerhalb von 4 Wochen bis 14 Tage vor Einsatzbeginn sind Reduzierungen bis zu 30 % kostenfrei möglich.
Danach bleibt der Vergütungsanspruch in voller Höhe bestehen.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
17. Höhere Gewalt
Kann eine Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt (z. B. behördliche Anordnung, Streik, Naturereignis, Pandemie, Sicherheitslage oder vergleichbare Umstände) ganz oder teilweise nicht durchgeführt werden, bleiben bis dahin erbrachte Leistungen sowie bereits entstandene Kosten vergütungspflichtig.
Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
18. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Gerichtsstand ist der Sitz der RheinGedeck GmbH.
19. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
RheinGedeck Lease
MA Dienstleistungen für die Gastronomie UG (haftungsbeschränkt) · Arbeitnehmerüberlassung gemäß AÜG · Stand: 2026
1. Geltungsbereich / Rangfolge
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Entleiher").
(2) Rechtsträger und Vertragspartner ist ausschließlich die MA Dienstleistungen für die Gastronomie UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend „Verleiher"). Die Bezeichnung „RheinGedeck Lease" ist eine Marke/geschäftliche Bezeichnung des Verleihers.
(3) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Entleihers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Verleiher stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform (z. B. E-Mail) zu.
2. Vertragsart (AÜG) / Offenlegung / Konkretisierung
(1) Der Verleiher erbringt ausschließlich Leistungen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Werk- oder dienstvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand dieser AGB.
(2) Die Überlassung wird im jeweiligen Einzelvertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung offengelegt. Die jeweils überlassenen Arbeitnehmer werden vor Einsatzbeginn namentlich benannt (Konkretisierungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG).
(3) Änderungen oder Ergänzungen der Überlassung (insbesondere Einsatzort, Einsatzzeit, Tätigkeit/Qualifikation) bedürfen der vorherigen Abstimmung in Textform.
3. Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
Der Verleiher verfügt über eine gültige Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 AÜG.
4. Mitwirkungs- und Informationspflichten des Entleihers
(1) Der Entleiher teilt dem Verleiher rechtzeitig alle für den Einsatz erforderlichen Informationen mit, insbesondere zu Tätigkeit, Qualifikation, Arbeitszeit, Einsatzort, Ansprechpartnern, Sicherheitsanforderungen, erforderlicher PSA, Hygieneregeln und ggf. notwendigen Nachweisen.
(2) Der Entleiher verpflichtet sich, Vorbeschäftigungs- und Vorüberlassungszeiten (auch über andere Verleiher) mitzuteilen, soweit sie für die Beurteilung der Höchstüberlassungsdauer relevant sein können.
(3) Der Entleiher informiert den Verleiher unverzüglich, wenn überlassene Arbeitnehmer Tätigkeiten ausführen sollen, die besonderen gesetzlichen Beschränkungen unterliegen oder besondere Unterweisungen/Qualifikationen erfordern.
5. Weisungsrecht / Arbeitsschutz / Einsatzbedingungen
(1) Die Arbeitsleistung der überlassenen Arbeitnehmer unterliegt dem fachlichen Weisungsrecht des Entleihers. Das arbeitsvertragliche Weisungsrecht verbleibt beim Verleiher.
(2) Der Entleiher ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen am Einsatzort verantwortlich, insbesondere Arbeitszeitrecht, Arbeitsschutzrecht, Unfallverhütungsvorschriften, Hygienevorschriften sowie für die ordnungsgemäße Unterweisung der überlassenen Arbeitnehmer in die konkreten Gefahren am Einsatzort.
(3) Erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA) stellt der Entleiher, sofern nicht abweichend vereinbart.
(4) Arbeitsunfälle sind dem Verleiher unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis, mitzuteilen.
6. Equal Treatment / Equal Pay / Informationspflichten
(1) Der Entleiher verpflichtet sich, dem Verleiher alle Angaben zu übermitteln, die zur Einhaltung des Gleichstellungsgrundsatzes (Equal Treatment) und zur Prüfung bzw. Umsetzung von Equal Pay nach § 8 AÜG erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere Vergütungsbestandteile vergleichbarer Arbeitnehmer (Grundentgelt, Zulagen/Zuschläge, Sonderzahlungen, geldwerte Vorteile, Arbeitszeitmodelle, Pausenregelungen).
(2) Soweit keine zulässige tarifliche Abweichung greift, gilt Equal Pay gemäß § 8 AÜG nach 9 Monaten Überlassungsdauer.
(3) Der Entleiher haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. Entstehen dem Verleiher aufgrund fehlerhafter/unvollständiger Angaben Mehrkosten oder Rechtsnachteile, stellt der Entleiher den Verleiher hiervon frei.
7. Höchstüberlassungsdauer
(1) Die Überlassung eines Arbeitnehmers an denselben Entleiher darf 18 aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten (§ 1b AÜG), soweit keine tarifliche Abweichung besteht.
(2) Der Entleiher verpflichtet sich, etwaige Vorüberlassungszeiten mitzuteilen.
8. Leistungsdokumentation / Abrechnung / Mindestarbeitszeiten
(1) Die geleisteten Arbeitsstunden werden digital dokumentiert und dem Entleiher elektronisch übermittelt.
(2) Einwendungen gegen das übermittelte Stundenvolumen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Übermittlung, in Textform geltend zu machen. Erfolgt keine fristgerechte Beanstandung, gilt das Stundenvolumen als anerkannt.
(3) Die Abrechnung erfolgt im 15-Minuten-Takt.
(4) Mindestarbeitszeit (Abrechnungszeit) pro Arbeitnehmer und Einsatztag:
- Bereich Service: 4 Stunden
- Bereiche Logistik, Küche und Teamleitung: 6 Stunden
9. Vergütung / Zuschläge / Anpassungen
(1) Es gelten die im Einzelvertrag bzw. in der jeweils gültigen Preisliste vereinbarten Stundenverrechnungssätze.
(2) Gesetzliche oder tarifliche Änderungen (z. B. Mindestlohn, Tarif-/Branchenzuschläge, Equal Pay) sowie Änderungen von Einsatzanforderungen, die zu Mehrkosten führen, berechtigen den Verleiher zur Anpassung der Verrechnungssätze ab Wirksamwerden der Änderung.
(3) Zuschläge (z. B. Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge) werden nach Vereinbarung und/oder nach den jeweils maßgeblichen gesetzlichen/tariflichen Vorgaben berechnet.
10. Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
(2) Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
(3) Bei Zahlungsverzug ist der Verleiher berechtigt, weitere Überlassungen auszusetzen und/oder überlassene Arbeitnehmer abzuziehen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Pflichten entgegenstehen.
11. Abmeldung / Einsatzänderungen / Ausfall
(1) Änderungen der Einsatzzeiten, Einsatzorte oder Tätigkeiten sind dem Verleiher unverzüglich mitzuteilen und bedürfen der vorherigen Abstimmung.
(2) Sagt der Entleiher einen bestätigten Einsatz kurzfristig ab oder reduziert er kurzfristig das Stundenvolumen, bleibt der Vergütungsanspruch des Verleihers grundsätzlich bestehen, soweit der Verleiher die Arbeitsleistung angeboten hat und der Ausfall aus dem Risikobereich des Entleihers stammt. Dem Entleiher bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(3) Gesetzliche Rechte (z. B. Annahmeverzug) bleiben unberührt.
12. Mitarbeiterübernahme / Vermittlungsprovision
Übernimmt der Entleiher einen überlassenen Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis, wird folgende Vermittlungsprovision fällig:
- innerhalb der ersten 3 Monate: 2.500 € netto
- 3–6 Monate: 2.000 € netto
- 6–9 Monate: 1.500 € netto
- nach 9 Monaten ununterbrochener Überlassung: provisionsfrei
Maßgeblich ist der Beginn des Arbeitsverhältnisses beim Entleiher.
13. Haftung
(1) Der Verleiher haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
(2) Im Übrigen ist die Haftung – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – der Höhe nach auf die Deckungssumme der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.
(3) Eine Haftung für Schäden, die durch überlassene Arbeitnehmer in Ausübung ihrer Tätigkeit verursacht werden, besteht nur bei Auswahlverschulden des Verleihers. Für Schäden, die auf Weisungen, Arbeitsorganisation, Arbeitsmitteln oder Sicherheitsmängeln im Verantwortungsbereich des Entleihers beruhen, haftet der Entleiher.
14. Höhere Gewalt
Kann ein Einsatz aufgrund höherer Gewalt (z. B. behördliche Anordnung, Streik, Naturereignis, Pandemie, Sicherheitslage oder vergleichbare Umstände) ganz oder teilweise nicht durchgeführt werden, bleiben bis dahin erbrachte Leistungen sowie bereits entstandene Kosten vergütungspflichtig, soweit die Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Verleihers liegt. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
15. Datenschutz / Vertraulichkeit
(1) Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der jeweils anwendbaren Datenschutzgesetze. Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Durchführung des Vertragsverhältnisses verarbeitet.
(2) Soweit eine Auftragsverarbeitung vorliegt, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV), sofern erforderlich.
(3) Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich.
16. Schlussbestimmungen / Recht / Gerichtsstand
(1) Es gilt deutsches Recht.
(2) Gerichtsstand ist der Sitz des Verleihers, sofern der Entleiher Kaufmann ist.
(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
17. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.